Standesamt
Die Mitarbeiter des Standesamtes stehen Ihnen während der Amtsstunden jederzeit für Auskünfte zu folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, das dann dem zuständigen Standesamt übermittelt werden muss. Dies ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.
Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen auf Antrag von jedem Standesamt in Österreich die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Heiratsurkunde der Eltern des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
- Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunde der Mutter/des Vater des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter/des Vaters des Kindes
- Bestätigung der Meldung der Mutter/des Vaters des Kindes, wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt
- Eventuell Scheidungsurteil oder -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
- Eventuell Partnerschaftsurkunde
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter/des Vaters des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Eventuell Beantragung der Vaterschaftsanerkennung
- Eventuell Beantragung der gemeinsamen Obsorge
- Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
- Eventuell Bescheid über Namensänderung
- Spezielle Vollmacht vom Spital verlangen, um den außerehelichen Vater oder eine andere Person zu bevollmächtigen, die Beurkundung durchführen zu lassen
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich.
Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit angefertigt.
Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Die Geburtsurkunde
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich
- Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
- Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
- Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
- Vaterschaftsanerkenntnis der gemeinsamen Kinder (sofern der Vater auf der/den Geburtsurkunde(n) noch nicht eingetragen ist)
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Bestätigung der Meldung der Kinder
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.
Die nachfolgenden Informationen können nur einen kurzen Überblick über das Scheidungsrecht bieten, weil die mit einer Scheidung verbundenen Folgen individuell sehr unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, auf den Einzelfall umfassend einzugehen.
Rechtliche Möglichkeiten einer Scheidung stellen die einvernehmliche Scheidung und streitige Scheidung dar.
Falls Sie eine Scheidung in Erwägung ziehen, ist es unbedingt nötig, sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu informieren. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder mit ein. Denken Sie auch an den Kindesunterhalt, den diejenige Ehepartnerin/derjenige Ehepartner in Geld zu leisten hat, die/der das Kind nicht in ihrem/seinem Haushalt betreut.
Bedenken Sie
- Ihre sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung,
- Ihre Ansprüche auf Unterhalt,
- die Aufteilung
- des ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde),
- der Ehewohnung (das ist die Wohnung, in der das Ehepaar den Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung hat oder hatte),
- der Ersparnisse,
- der Schulden.
Konkrete Schritte sollten Sie nur mit einem Rechtsbeistand und nach reiflicher Überlegung aller Folgen einleiten. Über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sollten Sie sich beim Sozialversicherungsträger erkundigen.
Wenn Sie ohne Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu einer Gerichtsverhandlung kommen und keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen (einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen und der Haftung für Kredite) in Anspruch genommen haben, hat das Gericht die Tagsatzung (mündliche Verhandlung) auf einen späteren Termin zu verlegen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich beraten zu lassen.
Im Scheidungsfall kann die Mediation (harmonisierende Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten) als Konfliktlösungsinstrument eine bedeutende Rolle spielen.
Weitere Informationen zu Scheidungsfragen erhalten Sie bei diversen Beratungsstellen.
Das Bestattungsunternehmen, dass Sie mit der Bestattung betrauen, besorgt für Sie auch alle erforderlichen Amtswege.
Es veranlasst die Totenbeschau, bringt die Anzeige des Todes von Krankenhaus oder Totenbeschauer in das Standesamt, besorgt erforderlichenfalls einen Leichenpass, Grabplatz, usw. und bringt Ihnen nach der Beurkundung des Sterbefalles die gewünschten Sterbeurkunden, Abschriften aus dem Sterbebuch und Todesbestätigungen.
Anzeige des Todes
Der Tod ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige obliegt der Reihe nach:
- dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
- dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
- dem letzten Unterkunftgeber;
- dem Mediziner, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
- der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,
- die Ermittlungen über den Tod durchführt;
- sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Benötigte Unterlagen für die Beurkundung des Todes
Für die Beurkundung des Todes werden benötigt:
- die Geburtsurkunde;
- die Heiratsurkunde der letzten Ehe;
- der Nachweis der Staatszugehörigkeit;
- der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes;
- die Todesbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird.
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen.
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Fax: 0316/29 58 03
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Amtsstunden:
Mo: 07.30 - 12.00 und 13.30 - 18.30 Uhr
Di, Mi, Do: 07.30 - 15.30 Uhr
Fr: 07.30 - 14.00 Uhr
Parteienverkehr/Öffnungszeiten: