Standesamt
Die Mitarbeiter des Standesamtes stehen Ihnen während der Parteienverkehrszeiten jederzeit für Auskünfte zu folgenden Bereichen gerne zur Verfügung:
Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt des Geburtsortes vorlegen.
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, das dann dem zuständigen Standesamt übermittelt werden muss. Dies ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunden der Eltern des Kindes
- Heiratsurkunde bzw. Urkunde der eingetragenen Partnerschaft der Eltern des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes
- Bestätigung der Meldung der Eltern
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Eltern des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Geburtsurkunde der Mutter/des Vater des Kindes
- Nachweis der Staatsangehörigkeit der Mutter/des Vaters des Kindes
- Bestätigung der Meldung der Mutter/des Vaters des Kindes
- Eventuell Scheidungsbeschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht) bzw. Heiratsurkunde der letzten Ehe und Sterbeurkunde des Ehegatten
- Eventuell Nachweis akademischer Grade der Mutter/des Vaters des Kindes
- Erklärung über die Vornamensgebung (wenn Sie sich schon für einen Vornamen entschieden haben)
- Eventuell Beantragung der Vaterschaftsanerkennung
- Eventuell Beantragung der gemeinsamen Obsorge
- Formular "Anzeige der Geburt", wenn die Geburt nicht von der Leiterin/dem Leiter der Krankenanstalt, der Ärztin/dem Arzt oder der Hebamme angezeigt wurde
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind.
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich.
Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit angefertigt.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade und auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich
- Heiratsurkunde/n der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft
- Scheidungsurkunde oder Nachweis der Aufhebung oder Nichtigerklärung der früheren Ehe (Beschluss oder Urteil mit gültiger Bestätigung der Rechtskraft – Rechtskraftstempel!), Urteil über die Auflösung der früheren eingetragenen Partnerschaft/en
- Allenfalls Sterbeurkunde der Ehepartnerin/des Ehepartners
- Allenfalls Sterbeurkunde der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich
- Geburtsurkunde(n) des gemeinsamen Kindes oder der gemeinsamen Kinder
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.
Die nachfolgenden Informationen können nur einen kurzen Überblick über das Scheidungsrecht bieten, weil die mit einer Scheidung verbundenen Folgen individuell sehr unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, auf den Einzelfall umfassend einzugehen.
Eine Scheidung ist nur bei Gericht möglich.
Rechtliche Möglichkeiten einer Scheidung stellen die einvernehmliche Scheidung und streitige Scheidung dar.
Falls Sie eine Scheidung in Erwägung ziehen, ist es unbedingt nötig, sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu informieren. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder mit ein. Denken Sie auch an den Kindesunterhalt, den diejenige Ehepartnerin/derjenige Ehepartner in Geld zu leisten hat, die/der das Kind nicht in ihrem/seinem Haushalt betreut.
Bedenken Sie
- Ihre sozialversicherungsrechtliche und pensionsrechtliche Stellung nach der Scheidung,
- Ihre Ansprüche auf Unterhalt,
- die Aufteilung
- des ehelichen Gebrauchsvermögens (z.B. Hausrat, der im Laufe der Ehegemeinschaft erwirtschaftet wurde),
- der Ehewohnung (das ist die Wohnung, in der das Ehepaar den Schwerpunkt der gemeinsamen Lebensführung hat oder hatte),
- der Ersparnisse,
- der Schulden.
Konkrete Schritte sollten Sie nur mit einem Rechtsbeistand und nach reiflicher Überlegung aller Folgen einleiten. Über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sollten Sie sich beim Sozialversicherungsträger erkundigen.
Wenn Sie ohne Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu einer Gerichtsverhandlung kommen und keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen (einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen und der Haftung für Kredite) in Anspruch genommen haben, hat das Gericht die Tagsatzung (mündliche Verhandlung) auf einen späteren Termin zu verlegen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich beraten zu lassen.
Im Scheidungsfall kann die Mediation (harmonisierende Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten) als Konfliktlösungsinstrument eine bedeutende Rolle spielen.
Weitere Informationen zu Scheidungsfragen erhalten Sie bei diversen Beratungsstellen.
Das Bestattungsunternehmen, dass Sie mit der Bestattung betrauen, besorgt für Sie auch alle erforderlichen Amtswege.
Es veranlasst die Totenbeschau, bringt die Anzeige des Todes von Krankenhaus oder Totenbeschauer in das Standesamt, besorgt erforderlichenfalls einen Leichenpass, Grabplatz, usw. und bringt Ihnen nach der Beurkundung des Sterbefalles die gewünschten Sterbeurkunden, Abschriften aus dem Sterbebuch und Todesbestätigungen.
Anzeige des Todes
Der Tod ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige obliegt der Reihe nach:
- dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person gestorben ist;
- dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
- dem letzten Unterkunftgeber;
- dem Mediziner, der die Totenbeschau vorgenommen hat;
- der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,
- die Ermittlungen über den Tod durchführt;
- sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen benötigt werden.
Benötigte Unterlagen für die Beurkundung des Todes
Für die Beurkundung des Todes werden benötigt:
- die Geburtsurkunde;
- die Heiratsurkunde der letzten Ehe;
- der Nachweis der Staatszugehörigkeit;
- der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes;
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen.
Marktgemeindeamt | Parteienverkehr
Triester Straße 57
8073 Feldkirchen bei Graz
Tel: 0316/29 11 35-0
Fax: 0316/29 58 03
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Amtsstunden:
Mo: 07.30 - 12.00 und 13.30 - 18.30 Uhr
Di, Mi, Do: 07.30 - 15.30 Uhr
Fr: 07.30 - 14.00 Uhr
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