Haben Sie in einer Krankenanstalt entbunden, wird die Anzeige der Geburt in der Regel automatisch durchgeführt. Die zur Ausstellung der Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen müssen Sie dem Standesamt vorlegen.
Zwischen einigen Standesämtern und Krankenhäusern bestehen Kooperationen, sodass die betreffenden Krankenhäuser die zur Ausstellung der ersten Geburtsurkunde erforderlichen Unterlagen gemeinsam mit dem Formular "Anzeige der Geburt" dem Standesamt übermitteln. Erkundigen Sie sich bitte in Ihrem Krankenhaus oder beim zuständigen Standesamt.
Bei einer Hausgeburt füllt die Ärztin/der Arzt oder die Hebamme das Formular "Anzeige der Geburt" aus, das dann dem zuständigen Standesamt übermittelt werden muss. Dies ist das Standesamt am Geburtsort des Kindes.
Nach der Anzeige der Geburt wird Ihnen auf Antrag von jedem Standesamt in Österreich die Geburtsurkunde, ein Meldezettel und, wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie verheiratet sind, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Wenn Sie als Mutter ledig, geschieden oder verwitwet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
Haben Sie sich entschlossen zu heiraten, müssen Sie sich bei einem Standesamt zu einem Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit anmelden. Im Rahmen dieses Verfahrens wird von der Behörde eine Niederschrift aufgenommen.
Bereits bei der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung kann der Standesbeamtin/dem Standesbeamten gegenüber die Namensführung in der Ehe erklärt werden. Deshalb wäre es ratsam, wenn Sie sich bereits vor der Anmeldung zur standesamtlichen Trauung über die Namensführung in der Ehe im Klaren sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 2017 die unterschiedlichen Regelungen für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare aufgehoben. Damit können auch gleichgeschlechtliche Paare in Österreich heiraten. Das ist grundsätzlich seit 1. Jänner 2019 möglich.
Die Anmeldung zur standesamtlichen Trauung sollte sechs Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden, da die Feststellung der Ehefähigkeit nur maximal sechs Monate gültig ist. Eine Mindestfrist des Verfahrens vor der Trauung ist nicht mehr vorgesehen, jedoch beträgt die durchschnittliche Wartezeit in größeren Städten zwei bis sechs Wochen.
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde in ganz Österreich.
Vor der Eheschließung muss das Standesamt in einer mündlichen Verhandlung die Ehefähigkeit der Verlobten aufgrund der vorgelegten Urkunden ermitteln. Bei dieser mündlichen Verhandlung müssen grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein.
Es wird dann eine Niederschrift über die Ermittlung der Ehefähigkeit angefertigt.
Bei Ihrem ersten Termin müssen Sie nicht sofort alle erforderlichen Urkunden und Nachweise vorlegen. Oft kann es länger dauern, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Informieren Sie sich beim persönlichen Gespräch mit Ihrer Standesbeamtin/Ihrem Standesbeamten, welche Unterlagen in Ihrem individuellen Fall benötigt werden.
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie Österreicherin/Österreicher sowie ledig und voll geschäftsfähig sind:
Wenn Sie bereits verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft waren: zusätzlich
Wenn Sie ein Kind oder mehrere gemeinsame Kinder haben: zusätzlich
Welche Dokumente bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit zur Anmeldung der Eheschließung konkret benötigt werden, erfahren Sie beim zuständigen Standesamt.
Die nachfolgenden Informationen können nur einen kurzen Überblick über das Scheidungsrecht bieten, da die mit einer Scheidung verbundenen Folgen individuell sehr unterschiedlich sind. Es ist nicht möglich, auf den Einzelfall umfassend einzugehen.
Rechtliche Möglichkeiten einer Scheidung stellen die einvernehmliche Scheidung und streitige Scheidung dar.
Falls Sie eine Scheidung in Erwägung ziehen, ist es unbedingt nötig, sich über die rechtlichen, finanziellen und sonstigen Auswirkungen in Ihrem konkreten Fall zu informieren. Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch die Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder mit ein. Denken Sie auch an den Kindesunterhalt, den diejenige Ehepartnerin/derjenige Ehepartner in Geld zu leisten hat, die/der das Kind nicht in ihrem/seinem Haushalt betreut.
Bedenken Sie
Konkrete Schritte sollten Sie nur mit einem Rechtsbeistand und nach reiflicher Überlegung aller Folgen einleiten. Über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen sollten Sie sich beim Sozialversicherungsträger erkundigen.
Wenn Sie ohne Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu einer Gerichtsverhandlung kommen und keine Beratung über die gesamten Scheidungsfolgen (einschließlich sozialversicherungsrechtlicher Folgen und der Haftung für Kredite) in Anspruch genommen haben, hat das Gericht die Tagsatzung (mündliche Verhandlung) auf einen späteren Termin zu verlegen, um Ihnen Gelegenheit zu geben, sich beraten zu lassen.
Im Scheidungsfall kann die Mediation (harmonisierende Vermittlung bei persönlichen oder sozialen Konflikten) als Konfliktlösungsinstrument eine bedeutende Rolle spielen.
Weitere Informationen zu Scheidungsfragen erhalten Sie bei diversen Beratungsstellen.
Das Bestattungsunternehmen, dass Sie mit der Bestattung betrauen, besorgt für Sie auch alle erforderlichen Amtswege.
Es veranlasst die Totenbeschau, bringt die Anzeige des Todes von Krankenhaus oder Totenbeschauer in das Standesamt, besorgt erforderlichenfalls einen Leichenpass, Grabplatz, usw. und bringt Ihnen nach der Beurkundung des Sterbefalles die gewünschten Sterbeurkunden, Abschriften aus dem Sterbebuch und Todesbestätigungen.
Anzeige des Todes
Der Tod ist spätestens am folgenden Werktag der nach dem Ort des Todes zuständigen Personenstandsbehörde anzuzeigen.
Die Anzeige obliegt der Reihe nach:
Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.
Benötigte Unterlagen für die Beurkundung des Todes
Für die Beurkundung des Todes werden benötigt:
Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung des Todes nicht ausreichen.
Marktgemeindeamt | Parteienverkehr
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Tel: 0316/29 11 35-0
Fax: 0316/29 58 03
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Amtsstunden:
Mo: 07.30 - 12.00 und 13.30 - 18.30 Uhr
Di, Mi, Do: 07.30 - 15.30 Uhr
Fr: 07.30 - 14.00 Uhr
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